Unser Erbrecht

Der deutsche Gesetzgeber schreibt im Bundesgesetzbuch (BGB) eine Erbfolge vor.

Diese bestimmt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen und kommt zum Tragen, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat.

Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ggf. ein Pflichtteil des Erbes zu.

Hierbei sind:

  • Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt.

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.

Wir empfehlen Ihnen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an:

www.bmj.de